AGB für Anzeigen und Beilagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Main-Post GmbH für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften



1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten für alle zwischen der Main-Post GmbH (im Folgenden auch „Main-Post“) und dem Auftraggeber - einer Agentur oder direkt einem Werbungtreibenden - (im Folgenden auch „Kunde“) vereinbarten Anzeigenaufträgen und Fremdbeilagen für von der Main-Post vermarktete Zeitungen einschließlich der darauf basierenden und online sowie offline lesbaren Mobile- und Tablet-PC-Applikationen (im Folgenden auch „Apps“) und E-Paper (im Folgenden auch „Zeitungen“).

1.2 Die AGB sowie die dem Anzeigenauftrag zugrundeliegende Preisliste können bei Vertragsschluss vom Kunden unter www.mainpost.de abgerufen und jeweils in wiedergabefähiger Form gespeichert werden. Es gilt die im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung des Kunden gültige Fassung der AGB und der Preisliste.

1.3 Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hier enthaltenen Regelungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen der Main-Post und dem Kunden wirksam. Der gesamte Kommunikationsaustausch, d.h. insbesondere die für den Vertrag relevanten Erklärungen, finden in deutscher Sprache statt.

1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Definitionen

2.1 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot der Main-Post über die Schaltung und Veröffentlichung eines Werbemittels in Zeitungen zum Zwecke der Verbreitung.

2.2 „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Kunden über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (z.B. Fremdbeilagen) (im Folgenden auch „Anzeige(n)“) in Zeitungen zum Zweck der Verbreitung.

3. Vertragsschluss/-änderung

3.1 Der Vertragsabschluss mit dem Kunden beinhaltet die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen unter Berücksichtigung etwaiger dem Kunden gewährter Rabatte.

3.2 Die Angebote der Main-Post sind freibleibend und stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Anzeigenauftrag zu erteilen. Im Übrigen stehen die Angebote unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

3.3 Bei einem Anzeigenauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders
individuell vereinbart, durch Abdruck der Anzeige (bei mehreren Anzeigen der ersten Anzeige) oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Main-Post zustande. Maßgeblich sind dabei ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diese AGB. Sofern ein verbindliches Angebot durch die Main-Post erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Kunden zustande.

3.4 Die jeweilige Anzeigenveröffentlichung erfolgt auf Abruf des Kunden. Ist im Rahmen eines Vertragsabschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so muss das Erscheinungsdatum der letzten Anzeige innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige liegen (im Folgenden auch „Insertionsjahr“), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

3.5 Bei einem Anzeigenauftrag durch eine Agentur, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur lässt der Main-Post vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis durch einen aktuellen Handelsregisterauszug und einen Mandatsnachweis zukommen, sofern sie hierzu von der Main-Post aufgefordert wird. Die Main-Post behält sich zudem vor, Auftragsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur, den Werbungtreibenden, weiterzuleiten.

3.6 Agenturen haben in den Anzeigenaufträgen die Werbungtreibenden namentlich zu benennen. Erfolgt die Anzeige für einen anderen als den im Anzeigenauftrag benannten Werbungtreibenden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Main-Post.

3.7 Eine von der Main-Post anerkannte Agentur erhält für die Vermittlung eines Anzeigenauftrages, soweit nicht schriftlich anders geregelt, eine Mittlergebühr auf den Grundpreis laut der jeweils aktuellen Preisliste auf das Rechnungsnetto vergütet, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten. Ausgenommen davon sind Setup-Gebühren, technische Kosten sowie Vergütungen für Kreativleistungen.

3.8 Dritte, die für die Main-Post Anzeigenaufträge vermarkten, handeln als Vertreter und auf Rechnung der Main-Post.

3.9 Bei gesetzlichen Veränderungen von Arbeitsentgeltvergütungen behält sich die Main-Post vor, vereinbarte Konditionen und den Gültigkeitszeitraum neu zu vereinbaren.

4. Darstellung der Anzeige

4.1 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die ausschließlich zu bestimmten Erscheinungszeitpunkten, in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, bedürfen hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Diese Anzeigenaufträge müssen so rechtzeitig bei der Main-Post eingehen, dass dem Kunden noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Die Main-Post behält sich vor, kurzfristig Titelumhefter einzusetzen, die Anzeigenmotive auf den Umschlagseiten abdecken. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

4.2 Unabhängig von der Platzierung in Zeitungen ist die Main-Post berechtigt, aber nicht verpflichtet, erteilte Anzeigenaufträge im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ergänzend auch in anderen Print- und Telemedien von der Main-Post und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu veröffentlichen. Die für die Printmedien vorliegenden Druckunterlagen können dabei an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung in den Telemedien kann vom Druckergebnis in der Zeitungsausgabe abweichen.

4.3 Die Main-Post ist bei der Veröffentlichung in den digitalen Ausgaben der Zeitungen berechtigt, die für die Papier-Ausgaben vorliegenden Druckunterlagen an die jeweiligen Erfordernisse der digitalen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung in der digitalen Ausgabe kann dabei vom Druckergebnis in der Papier-Ausgabe abweichen. Der Kunde hat die Möglichkeit, etwaige Abweichungen dadurch auszuschließen, indem er von der Main-Post die genauen Spezifikationen einer auf die digitale Ausgabe angepasste Anzeige anfordert.

4.4 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der Zeitungen unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Neben der abweichenden Schrift darf der Aufbau dieser Anzeigen nicht den üblichen, redaktionellen Textspaltenbreiten entsprechen, um eine weitere optische Unterscheidung zum redaktionellen Teil zu haben. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Main-Post mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

4.5 Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen muss ausdrücklich vereinbart werden.

4.6 Die Main-Post handelt bei der Verteilung der Beilagen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Druckindustrie, wobei bis zu 5 Prozent Fehlzustellungen oder Verlust als verkehrsüblich gelten.

5. Ablehnungsrecht

5.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Anzeigen, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Kunde die Main-Post von allen etwaigen der Main-Post daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für die Main-Post nicht.

5.2 Die Main-Post behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Vertragsabschlusses - abzulehnen, insbesondere, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
- deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder
- Rechte Dritter oder die Interessen der Main-Post verletzt oder
- diese Werbung anderer Personen als des Kunden oder für Dritte enthalten oder
- andere Werbemittel (insbesondere Beilagen u. ä.) aus technischen Gründen nicht der Zeitung beigelegt bzw. beigeheftet werden können oder
- Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten („Verbundwerbung“). Diese bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung der Main-Post. Verbundwerbung berechtigt die Main-Post zur Erhebung eines Verbund-aufschlages.
Dies gilt auch für Anzeigenaufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen-Aufträge sind für die Main-Post erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung einer Anzeige wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Dem Kunden stehen aus einer derartigen Ablehnung keinerlei Ansprüche gegen die Main-Post zu.

5.3 Die Main-Post ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bezüglich Arznei-/ Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Kunden über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und/oder die Werbemittel auf Kosten des Kunden von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht der Main-Post bezüglich der Rechtmäßigkeit der Werbemittel besteht nicht.

6. Lieferung der Druckunterlagen

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben der Main-Post entsprechende Druckunterlagen als Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig zu dem in der jeweiligen dem Anzeigenauftrag zugrundeliegenden Preisliste angegebenen Schaltungsbeginn anzuliefern und diese ausreichend zur Verwendung durch die Main-Post zu kennzeichnen. Sofern Druckunterlagen in Bezug auf Anschnitt und Satzspiegel von den gebuchten und bestätigten Formaten abweichen, wird das angelieferte Format verwendet. Für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben sind Vorlagen entsprechend der technischen Vorgaben der Main-Post zur Erstellung und Übermittlung von Online-Werbemitteln anzuliefern.
Sind etwaige Mängel der Druckunterlagen nicht unmittelbar bei Lieferung und Übergabe erkennbar, hat der Kunde keine Ansprüche bei hierauf beruhenden fehlerhaften Abdrücken. Das Gleiche gilt für fehlerhafte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen der Main-Post zurückzuführen sind und bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Kunde nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Die Main-Post ist nicht verpflichtet, die Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

6.2 Der Kunde hat sämtliche Kosten der Main-Post für von ihm gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen zu tragen. Für die Gestaltung und den Satz von Anzeigen sowie das Ändern gelieferter bzw. bereits erschienener Anzeigen wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 8,00 € berechnet. Ist aufgrund von aufwendigen Satzarbeiten ein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand erforderlich, behält sich die Main-Post vor, diese dem tatsächlichen Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kunde die verbindlichen technischen Vorgaben der Main-Post einhält.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten digitalen Dateien frei von Computerviren sind. Im Falle der Feststellung von durch Computerviren befallenen Dateien, wird die Main-Post diese nicht verwenden und ist berechtigt, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, diese zu löschen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Demgegenüber behält sich die Main-Post vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihr durch derartige auf das Verhalten des Kunden zurückzuführende Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.

6.4 Ist eine mangelhafte Vertragsdurchführung bzw. eine Nichtdurchführung eines Anzeigenauftrages auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere bei Kennzeichnungsmängeln der Druckunterlagen bzw. im Falle von Ziffer 6.3, zurückzuführen, berührt dies nicht den vereinbarten Vergütungsanspruch der Main-Post.

6.5 Bei Übermittlung digitaler Druckvorlagen für Farbanzeigen können diese nur mit einem auf Papier gelieferten farbverbindlichen Farbproof verarbeitet werden; andernfalls kann eine Farbabweichung nicht ausgeschlossen werden. Farbabweichungen, die auf einen nicht gelieferten farbverbindlichen Farbproof zurückzuführen sind, führen nicht zu einem Preisminderungsanspruch des Kunden.

6.6 Druckunterlagen werden nur nach Aufforderung des Kunden zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige.

7. Mitwirkungspflichten

7.1 Der Kunde hat der Main-Post sämtliche zur Erfüllung der Leistung und Lieferung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu geben. Dies gilt insbesondere für jene Informationen und Umstände, die für die Erfüllung des Anzeigenauftrages durch die Main-Post von nicht unerheblicher Bedeutung sind und bei denen der Kunde erkennen kann, dass diese der Main-Post nicht bekannt sind.

7.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Main-Post berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. Die übrigen Rechte der Main-Post bleiben hiervon unberührt.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine ordnungsgemäße Ersatzanzeige, wenn die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht. Dies jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit liegt insbesondere nicht vor
- bei Farb- und Tonwertschwankungen,
- bei Abweichungen in der Farbwiedergabe aufgrund von Unterschieden in der Papierqualität und Bogenteilung und
- bei geringen Passerdifferenzen.

8.2 Die Main-Post hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn
- diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht oder
- diese für die Main-Post nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
Lässt die Main-Post eine ihr für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung zu überprüfen. Ist der Kunde Kaufmann müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber der Main-Post geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel. Für diese gilt eine Frist von sechs Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit der Kunde Verbraucher ist, haben Rügen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu erfolgen.

8.4 Die Main-Post haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.4.1 Bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet die Main-Post für leichte Fahrlässigkeit. Ebenso haftet sie bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und des Bundesdatenschutzgesetzes.

8.4.2 Soweit der Schaden auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft, ist die Haftung der Main-Post auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen typischer- und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss. Im Falle einer Haftung für den typischen vorhersehbaren Schaden ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Im Übrigen besteht eine Haftung der Main-Post nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Main-Post.

8.5 Alle gegen die Main-Post gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder sie sich nach dem Produkthaftungsgesetz richten; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Zahlungen

9.1 Die Rechnung ist unverzüglich nach Erhalt zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der dem Anzeigenauftrag zugrundeliegenden Preisliste gewährt. Die Main-Post behält sich vor, unter anderem bei Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Anzeigenschluss zu verlangen.

9.2 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen der Main-Post nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der Main-Post unbestritten ist.

9.3 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in jenen Fällen geltend machen, in denen die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9.4 Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen des § 288 BGB. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch die Main-Post bleibt hiervon unberührt. Die Main-Post kann darüber hinaus die weitere Erfüllung des Anzeigenauftrages bis zur vollständigen Bezahlung einstweilen einstellen und für die Veröffentlichung der restlichen vertraglich vereinbarten Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

9.5 Bei Vorliegen objektiv begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die Main-Post berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

10. Probeabzüge
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Main-Post berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Probeabzüge werden im PDF-Format geliefert.

11. Anzeigenbeleg
Die Main-Post liefert auf Wunsch einen Beleg für Anzeigen. Die Main-Post behält sich vor, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der Main-Post über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

12. Auflagenminderung
Aus einer Auflagenminderung kann nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die zugesicherte Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie
- bei einer zugesicherten verkauften Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v.H.,
- bei einer zugesicherten verkauften Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v.H.,
- bei einer zugesicherten verkauften Auflage bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v.H. und
- bei einer zugesicherten verkauften Auflage von über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v.H. beträgt.
Eine Auflagenminderung aufgrund der in Ziffer 17 beschriebenen höheren Gewalt berechtigt nicht zur Preisminderung. Als zugesicherte verkaufte Auflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise bezeichnete durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres der Main-Post. Bei Kombinationsangeboten gilt ausschließlich die zugesicherte Auflage für das Kombinationsangebot; Zusicherungen für die Einzeltitel gelten insoweit nicht. Die der Zusicherung zugrunde liegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne
der Definition der IVW (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.). Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Ein Anspruch auf Rückvergütung bzw. Preisminderung ist innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Insertionsjahres geltend zu machen. Die Rückvergütung bzw. Preisminderung erfolgt auf Basis des sog. Kunden-Nettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Vergütung für die Agentur als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Die Höhe der Rückvergütung bzw. Preisminderung ergibt sich aus dem Umfang der saldierten Auflagenunterschreitung außerhalb der Schwankungsbreite. Ein Anspruch auf Rückvergütung wird erst fällig, wenn die Rückvergütungssumme einen Betrag von 2.500 Euro überschreitet. Preisminderungsansprüche sind bei Abschlüssen ausgeschlossen, wenn die Main-Post dem Kunden von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Auftrag zurücktreten konnte.

13. Chiffreanzeigen

Bei Chiffreanzeigen wendet die Main-Post für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der eingehenden Eingänge die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die anderen Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Der Main-Post kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Eingänge anstelle und im erklärten Interesse des Kunden zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Kunde die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

14. Preise

14.1 Maßgeblich für die Preise ist die jeweils zum Zeitpunkt des Anzeigenauftrages gültige Preisliste. Letztere sind einsehbar unter www.mainpost.de/preisliste bzw. in den jeweiligen Geschäftsstellen der Main-Post.

14.2 Alle Preise und Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer; das gilt insbesondere für in Anzeigenaufträgen und Preislisten genannte Preise.

14.3 Sofern die Preisliste des Titels sich auf Textmillimeterzeilen bezieht, werden bei der Errechnung der Abnahmemengen Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.

14.4 Die Main-Post ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie von der Main-Post mindestens drei Monate vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

15. Konzernverbundene Unternehmen

Die gemeinsame Rabattierung konzernverbundener Unternehmen setzt den schriftlichen Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden voraus. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht (Mehrheitsbeteiligung). Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung der Main-Post nachzuweisen. Der Konzernrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Main-Post. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

16. Rechteübertragung und -garantie

16.1 Der Kunde ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Anzeigeninhalte (unter anderem Texte, Fotos u. ä.) ausschließlich selbst verantwortlich und garantiert, dass etwaige für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte und Zustimmungen Dritter vorliegen und dass die bereitgestellten Inhalte die anwendbaren Gesetze sowie Rechte Dritter nicht verletzen. Er garantiert weiter, Inhaber sämtlicher für die Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu sein und die entsprechende Verfügungsberechtigung inne zu haben. Im Falle der Anzeigenerstellung durch die Main-Post erklärt der Kunde zudem, alle zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte zu besitzen. Er stellt die Main-Post insofern von allen Ansprüchen Dritter auf Anforderung der Main-Post frei. Dies umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der
Kunde ist verpflichtet, die Main-Post mit den für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu unterstützen.

16.2 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Anzeigen (insbes. im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Main-Post nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde die Main-Post mit diesen Leistungen, hat er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Main-Post und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen zu tragen. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei der Main-Post. Dies gilt auch für Leistungen der Main-Post, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

16.3 Der Kunde überträgt der Main-Post an dem von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbung in Print- und Online- und Telemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen nicht-ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Die Main-Post erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur Eigenwerbung bzw. der jeweiligen Objekte. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.

16.4 Etwaige den Angeboten der Main-Post zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Kunden außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.

16.5 Der Kunde gewährt der Main-Post im Zusammenhang mit der Anzeige für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung etwaiger in der Anzeige verwendeter Grafiken und Zeichen, wie Namen, Logo, Unternehmenskennzeichen, Marke, Werktitel oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen.

16.6 Von der Main-Post für den Kunden gestaltete Anzeigenmotive (Promotion) dürfen nur für Anzeigen in den dafür beim Verlag gebuchten Titeln/Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

17. Laufzeit

17.1 Der Vertrag endet bei Anzeigenaufträgen, die über eine einmalige Insertion hinausgehen, mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Das außerordentliche, fristlose Kündigungsrecht ist insbesondere bei Einstellung der Zahlung durch den Kunden sowie bei schuldhafter Verletzung einer dem Kunden obliegenden Pflicht oder, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt, gegeben. Eine derartige Pflichtverletzung liegt vor, wenn gegen beide Parteien und/oder gegen ein von der Main-Post vermarktete Zeitung infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für die Main-Post der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald der Main-Post auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Main-Post, den Kunden und/oder gegen die von der Main-Post vermarkteten Zeitungen bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Stellen.

18. Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung, softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen, Rechnerausfall, geänderte gesetzliche Bestimmungen oder aus vergleichbaren Gründen – sowohl im Betrieb der Main-Post als auch in fremden Betrieben, deren sich die Main-Post zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient – so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch der Main-Post vollumfänglich bestehen.
Darüber hinaus hat die Main-Post Anspruch auf vollständige Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Objekt mit 80 Prozent der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von der Main-Post ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Die Main-Post behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Kunden erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber der Main-Post.

19. Vertragserfüllung durch Dritte
Die Main-Post ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Dritte in Form von Subunternehmen zu beauftragen. Bei der Beauftragung von Subunternehmern ist es der Main-Post gestattet, diese namens und für Rechnung des Kunden zu beauftragen. Dabei verpflichtet sich die Main-Post, einen Kostenvoranschlag einzuholen und diesen dem Kunden zur Genehmigung vorzulegen. Durch Freigabe des Kostenvoranschlages wird die Main-Post bevollmächtigt, den Auftrag namens und für Rechnung des Kunden zu erteilen. Die Forderung des Subunternehmers ist nach kaufmännischer Prüfung durch die Main-Post vom Kunden auszugleichen. Der Kunde stellt in diesen Fällen die Main-Post im Innenverhältnis von sämtlichen Forderungen des Subunternehmers sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Subunternehmers entstanden sind, frei.

20. Vertraulichkeit

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Die Main-Post ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer 19 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offen zu legen. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der Main-Post. Gerichtsstand ist Würzburg, soweit dies gemäß der Zivilprozessordnung und des EuGVÜ vereinbart werden darf.

21.2 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Zweifelsfall und im Fall von Widersprüchen haben die Vorliegenden Vorrang.

21.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

21.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck weitgehend erreichen. Dies gilt auch bezüglich etwaiger Vertragslücken.

21.5 Die Main-Post ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Main-Post wird den Kunden rechtzeitig über die Änderung unterrichten. Die Main-Post weist dabei auf das Recht des Widerspruches und die Folgen des Ausbleibens eines Widerspruches hin. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung der Änderung widerspricht oder den Vertrag kündigt. Widerspricht der Kunde innerhalb der genannten Frist, gelten die bisherigen vertraglichen Regelungen fort.

9. Januar 2020